Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestattungsleistungen
(Stand 10.08.2023)
Die Stadt Penzberg eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, betreibt mit Bestattungen Penzberg Seeshaupter Straße 11, 82377 Penzberg (im Weiteren: „Bestattungsunternehmen“), einem Regiebetrieb gewerblicher Art.
1. Anwendungsbereich
1.1 Die vorliegenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf sämtliche vom Bestattungsunternehmen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Weiteren auch: „Vertragspartner“) aufgrund eines Angebots und dessen Annahme (im Weiteren: „Einzelvertrag“) erbrachten. Vorsorge- oder Bestattungsleistungen, soweit die Parteien nichts Abweichendes in Textform (§ 126b BGB, z.B. Fax, E-Mail) vereinbaren.
1.2 "Bestattungsleistungen" umfassen grundsätzlich:
- Erledigung aller Formalitäten bei Standesämtern, Klinik- und Heimverwaltungen, Einwohnermeldeämtern und Friedhofsämtern
- Lieferung von Bestattungsartikeln (insbesondere Urne, Sarg) oder sonstigen Waren (im Weiteren gemeinschaftlich auch "Waren")
- Durchführung der hygienischen und kosmetischen Versorgung Verstorbener
- Beförderung Verstorbener
- Sämtliche Maßnahmen die zur Aufbewahrung des/der Verstorbenen bis zur Beisetzung/Trauerfeier sowie zur würdevollen offenen Aufbahrung und Abschiednahme unter hygienischen, gesundheitssichernden und ästhetischen Aspekten notwendig sind
2. Abschluss von Einzelverträgen
2.1 Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur, soweit das Bestattungsunternehmen ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn das Bestattungsunternehmen Bestattungsleistungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos ausführt.
2.2 Sämtliche Angebote des Bestattungsunternehmens erfolgen freibleibend, es sei denn das Bestattungsunternehmen kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als verbindlich. Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, Angebote des Vertragspartners binnen von zwei (2) Wochen nach Eingang beim Bestattungsunternehmen anzunehmen.
2.3 Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch (mündliche) Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag sowie Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag.
2.4 Bietet das Bestattungsunternehmen dem Vertragspartner in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Bestattungsleistungen (z.B. Lieferung von Waren, Durchführung der hygienischen und kosmetischen Versorgung Verstorbener etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass das Bestattungsunternehmen einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot des Bestattungsunternehmens neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies allein nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
2.5 Werden dem Bestattungsunternehmen Umstände bekannt, dass der Vertragspartner kreditunwürdig oder zahlungsunfähig ist bzw. Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit weggefallen sind, kann das Bestattungsunternehmen vom Einzelvertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner nicht zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Zahlung eines angemessenen Vorschusses bereit ist.
3. Gegenstand der Bestattungsleistungen
3.1 Soweit eine einzelvertraglich vereinbarte Bestattungsleistung die Herstellung eines werkvertraglichen Erfolgs beinhaltet, unterliegt der Vertrag dem Werkvertragsrecht. Die Regelungen der §§ 631 ff. BGB finden ergänzend Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) für Dienstleistungen bzw. zum Kauf (§§ 433 ff., 650 BGB) für Kauf- und Werklieferungsverträge ergänzend.
3.2 Gegenstand der Bestattungsleistungen ist grundsätzlich die Erbringung aller Leistungen, die zur würdevollen Aufbewahrung des / der Verstorbenen bis zur Beisetzung bzw. Trauerfeier notwendig sind, auch wenn Sie nicht ausdrücklich im Einzelvertrag genannt sind, oder von diesem abweichen jedoch aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Bestimmungen, Auflagen oder Anordnung erforderlich sind. Der Vertragspartner anerkennt, dass das Bestattungsunternehmen berechtigt ist, derart erforderlich werdende vom Einzelvertrag abweichende oder zusätzliche Leistungen für ihn zu erbringen und den Mehraufwand als Zusatzleistung zu berechnen.
3.3 Der Gegenstand, Inhalt und Umfang der Bestattungsleistungen richtet sich im Übrigen nach den im Einzelvertrag beschriebenen Einzelleistungen einschließlich der zur Bestattungsdurchführung notwendigen Leistungen, die der Bestattungsunternehmer von Dritten bezieht (im Weiteren: „Fremdleistungen“). Sämtliche Pflichten des Bestattungsunternehmens aus einem Einzelvertrag in Bezug auf Fremdleistungen stehen stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung des Bestattungsunternehmens durch den Dritten.
3.4 Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene bzw. objektiv notwendige, im Interesse des Vertragspartners liegende Leistungen werden zusätzlich berechnet. Auslagen (z.B. Kosten für Todesbescheinigung, Gebührenbescheide für Sterbeurkunden) werden an den Vertragspartner in der tatsächlich geleisteten Höhe weiterberechnet.
3.5 Angaben zur Beschaffenheit und die Eigenschaften der vom Vertragspartner gekauften Waren aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, Mustern, Ausstellungsstücken, Prospekten, Datenblättern, Dokumentationen und den sonstigen vom jeweiligen Hersteller veröffentlichten Angaben haben rein informatorischen Charakter und sind nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder als Garantie zu verstehen. Zusätzliche Vereinbarungen zu Waren im Einzelvertrag sind nur dann als Eigenschaftszusicherungen oder Garantien des Bestattungsunternehmens zu verstehen, wenn diese in Textform durch das Bestattungsunternehmen erfolgen und ausdrücklich als „Zusicherung“ bzw. „Garantie“ gekennzeichnet sind.
4. Durchführung der Bestattungsleistungen
4.1 Der Vertragspartner versichert, zum Abschluss eines Einzelvertrages über Bestattungsleistungen berechtigt zu sein, insbesondere nicht durch das Totensorgerecht Dritter am Abschluss des Einzelvertrages gehindert zu sein. Mit Abschluss des Einzelvertrages über Bestattungsleistungen überträgt der Vertragspartner dem Bestattungsunternehmen das Totenfürsorgerecht.
4.2 Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der Bestattungsleistungen Dritte zu beauftragen (z.B. Organisten, Trauerredner, Floristen, Zeitungsverlage für die Veröffentlichung von Traueranzeigen, Druckereien usw.). Das Bestattungsinstitut kann die Beauftragung eines Dritten als Eigen- bzw. als Fremdgeschäft für den Vertragspartner vornehmen. Insoweit erteilt der Vertragspartner dem Bestattungsinstitut durch Auftragserteilung entsprechende Vollmacht zur Regelung der für die Bestattungsleistungen erforderlichen Geschäftsbesorgungen im Verhältnis zu Behörden, Sozialversicherungsträgern, Lebensversicherungen, Einrichtungen der Bestattungsvorsorge des öffentlichen Rechts und des Privatrechts (z. B. Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG, Sterbekassen usw.) und sonstigen Dritten (Feierdienst, Florist, Zeitungsverlag für den Druck der Traueranzeige usw.). Das Bestattungsunternehmen weist den Vertragspartner darauf hin, dass insbesondere Friedhofsverwaltungen, Krankenhäuser, Standesämter und andere öffentliche Stellen, nicht Erfüllungsgehilfen des Bestattungsunternehmens sind, sondern aufgrund der Vollmacht direkte Vertragspartner des Vertragspartners werden. Der Vertragspartner stellt das Bestattungsunternehmen im Hinblick auf die Beauftragung von Fremdleistungen ausdrücklich von dem Verbot des § 181 BGB frei.
4.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Bestattungsunternehmen auf Anforderung sämtliche zur Erteilung einer Vollmacht sowie zur Durchführung der Bestattungsleistungen erforderlichen Unterlagen (z.B. Familienpapiere) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4.4 Das Bestattungsunternehmen gilt mit Abschluss des Einzelvertrages ferner als bevollmächtigt, (a) die einzelvertraglich vereinbarten Bestattungsleistungen zu erbringen bzw. in Auftrag zu geben, (b) gegenüber Behörden und anderen öffentlichen Stellen (insbesondere dem Standesamt, Friedhofsverwaltungen oder Krankenhäusern) Erklärungen für den Vertragspartner abzugeben sowie (c) Erklärungen sowie Urkunden von Behörden in Empfang zu nehmen.
4.5 Im Einzelvertrag genannte Fristen oder Leistungstermine sind für das Bestattungsunternehmen unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und in Textform als feste Frist oder fester Leistungstermin vereinbart oder sie sind in zeitlicher Hinsicht nicht so maßgeblich von Dritten bestimmt, das das Bestattungsunternehmen diese nicht selbst und vollständig beeinflussbar sind. Das Bestattungsunternehmen kommt bei festen Fristen und Leistungsterminen oder durch das Bestattungsunternehmen selbst und vollständig beeinflussbaren Terminen und Abläufen ferner nur dann in Verzug, wenn der Vertragspartner dem Bestattungsunternehmen erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung vom Bestattungsunternehmen verschuldet ist.
4.6 Die Einhaltung von festen Fristen und Leistungsterminen durch das Bestattungsunternehmen setzt ferner die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Vertragspartner (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Leistungstermine entsprechend. Das Bestattungsunternehmen behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.
4.7 Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Vertragspartners gegen das Bestattungsunternehmen auf Schadenersatz wegen Leistungsverzuges bzw. Nichtleistung ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % der Vergütung, die für den vom Verzug bzw. der Nichtleistung betroffenen Bestattungsleistungen. Den Einzelvertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur kündigen, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Leistung vom Bestattungsunternehmen zu vertreten ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestattungsunternehmens innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Bestattungsleistungen den Einzelvertrag kündigt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Bestattungsunternehmens.
4.8 Soweit die Beförderung Verstorbener Teil des Einzelvertrages ist, wird das Bestattungsunternehmen die Beförderung unter strenger Beachtung des § 13 BestV durchführen. Ein darüberhinausgehender Anspruch erwächst dem Vertragspartner hieraus nicht. Sofern nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart, besteht insbesondere kein Anspruch auf Beförderung in einem bestimmten Fahrzeug sowie auf Einzelbeförderung.
5. Widerrufsrecht für außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge
Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über welches das Bestattungsunternehmen den Vertragspartner wie folgt belehrt:
Widerrufsbelehrung
Sie haben als Verbraucher das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Bestattungen Penzberg Seeshaupter Straße 11, 82377 Penzberg, Telefax: 08856 90347-19, E-Mail: kontakt@bestattungen-penzberg.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden (Anlage 1), das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
6. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
6.1 Alle im in Einzelvertrag genannten Preise und Gebühren verstehen sich inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer („Brutto“).
6.2 Soweit Lieferungen und Leistungen Gegenstand des Auftrags sind, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages noch keine Vergütung vereinbart wurde, wird dem Vertragspartner eine angemessene und ortsübliche Vergütung berechnet.
6.3 Der Vergütungsanspruch ist ab Zugang der Rechnung bei dem Vertragspartner sofort und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist an die im Einzelvertrag bzw. in der Rechnung erfolgte Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem mitgeteilten Konto.
6.4 Das Bestattungsunternehmen ist grundsätzlich berechtigt, Vorauszahlung bis zur Höhe des gesamten voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Die vorstehenden Ziffern 6.1 bis 6.3 Absätze 1 bis 3 gelten sodann sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zahlung binnen zwei Tagen zu erfolgen hat.
6.5 Bei Verzug des Vertragspartners ist das Bestattungsunternehmen berechtigt, die Geldschuld mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Daneben ist das Bestattungsunternehmen berechtigt, für weitere Mahnschreiben pauschal jeweils EUR 10,00 zu berechnen.
6.6 Die Entgegennahme von Versicherungsscheinen, insbesondere Sterbegeldversicherungen oder anderen Wertdokumenten und die Geltendmachung der Versicherungsleistung oder sonstigen Ansprüchen gegenüber Versicherungen oder Dritten geschieht ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Vertragspartners und hat keine schuldbefreiende Wirkung.
6.7 Für den Fall, dass Leistungen aus in Ziff. 6.6. genannten Verträgen an das Bestattungsunternehmen erfolgen, ist dieses berechtigt, diese mit den vertraglichen Vergütungsansprüchen des Bestattungsunternehmens zu verrechnen und einen etwaig verbleibenden Überschuss auf ein als solches nachgewiesenes Nachlasskonto des Verstorbenen zu überweisen bzw. dem/der Erbberechtigten bzw. Begünstigten nach Vorlage entsprechender Unterlage auszuzahlen.
6.8 Soweit Leistungen des Bestattungsunternehmens durch Dritte, insbesondere Krankenkassen, Sterbekassen, Versicherungen, vergütet werden, ist das Bestattungsunternehmen befugt, diese Zahlungen auf seinen Vergütungsanspruch zu verrechnen. Die Abrechnung wird dem Vertragspartner binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang erteilt, bei mehreren Drittzahlungen binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang. Den vorgenannten Dritten steht es sodann frei, ihre Forderungen direkt gegen den Auftraggeber des Bestattungsunternehmens geltend zu machen.
6.9 Zahlungen des Bestattungsunternehmens an Dritte erfolgen ausdrücklich unter Vorbehalt. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist das Bestattungsunternehmen berechtigt, die geleisteten Zahlungen zurückzufordern. Den vorgenannten Dritten steht es sodann frei, ihre Forderungen direkt gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
6.10 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Zahlungen ausschließlich auf das auf den Rechnungen angegebene Konto zu leisten sind.
6.11 Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sich sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.
7. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung
7.1 Soweit die entgeltliche Lieferung von Waren Gegenstand des Einzelvertrages ist, behält sich das Bestattungsunternehmen das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung des aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vergütungsanspruchs vor.
7.2 Der Vertragspartner tritt hiermit seine Ansprüche gegen die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten zur Absicherung seiner Werklohnforderung aus dem betroffenen Einzelvertrag an das Bestattungsunternehmer ab, welches die Abtretung hiermit annimmt.
7.3 Der Vertragspartner tritt seine sekundären Sozialhilfeansprüche aus § 74 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger in Höhe der Eigenleistungen an das Bestattungsunternehmen zur Absicherung seiner Werklohnforderung aus dem betroffenen Einzelvertrag ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Verfahren nach § 74 SGB XII durch Vorlage aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu fördern und alle in diesem Zusammenhang notwendigen Erklärungen und Anträge gegenüber dem Sozialamt abzugeben.
7.4 Die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung nach Ziff. 7.2 oder Ziff. 7.3 ist auflösend bedingt durch die vollständige Begleichung des Vergütungsanspruchs aus dem Einzelvertrag. Leistet der Vertragspartner Teilzahlungen, so tritt der Bestattungsunternehmer in Höhe der Teilzahlungen zur Vermeidung einer Übersicherung die Ansprüche aus Ziff. 7.2 oder Ziff. 7.3 wieder an den Vertragspartner ab, der die Rückabtretung hiermit annimmt.
7.5 Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten offenzulegen, sobald der Vertragspartner in Zahlungsverzug gemäß Ziffer 6 gerät.
8. Mängelansprüche des Vertragspartners bei Lieferung von Waren
8.1 Geringfügige Abweichungen von Waren bzgl. Qualität, Farbe, Form im Verhältnis zu Mustern oder Katalogabbildungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und den Vertragsgegenstand in seiner Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
8.2 Wesentliche Mängel oder Fehler von Waren werden nach Wahl des Bestattungsunternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) abgestellt. Verweigert das Bestattungsunternehmen die Nacherfüllung, gelingt die Nacherfüllung mindestens zweimal nicht oder schlägt fehl, oder ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, tritt an deren Stelle bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise die angemessene Minderung des Vergütungsanspruchs, die Rückgängigmachung des betroffenen Einzelvertrages und/oder das Verlangen von Schadens- bzw. Aufwendungsersatz. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gilt Ziffer 10 dieser AGB.
8.3 Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel an Waren, insbesondere an Sarg oder Urne können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Vertragspartner sie dem Bestattungsunternehmen unverzüglich anzeigt. Soweit Mängel sich nicht erst später zeigen, sind diese längstens bis zu einem Monat nach Vertragserfüllung beim Bestattungsunternehmen anzuzeigen. Bei Mängeln an Sarg oder Urne können Reklamationen nur bis maximal 24 Stunden nach Versenkung der Urne oder des Sarges berücksichtigt werden.
8.4 Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziff. 8.2 stehen dem Vertragspartner gegenüber dem Bestattungsunternehmen ein Jahr ab Lieferung zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch das Bestattungsunternehmen basieren.
9. Mängelansprüche des Vertragspartners bei Werkleistungen
9.1 Bei einer nur unerheblichen Abweichung von Werkleistungen von der Leistungsbeschreibung bzw. den einzelvertraglich vereinbarten Anforderungen bestehen keine Sachmängelansprüche des Vertragspartners.
9.2 Der Vertragspartner hat nicht nur unerhebliche Mängel dem Bestattungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen („Mängelanzeige“). In jeder Mängelanzeige hat der Vertragspartner die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
9.3 Hat der Vertragspartner einen Mangel nach Ziff. 9.2 ordnungsgemäß gemeldet, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist auf Kosten des Bestattungsunternehmens. Schlägt eine Nacherfüllung mindestens zweimal fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Einzelvertrag zurücktreten und/oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gilt Ziffer 10 dieser AGB.
9.4 Bei Umbettungen ist jeglicher Gewährleistungsanspruch gegen das Bestattungsunternehmen ausgeschlossen.
9.5 Ansprüche des Vertragspartners wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme.
10. Allgemeine Haftung des Bestattungsunternehmens
10.1 Das Bestattungsunternehmen haftet dem Vertragspartner stets (i) für die vom Bestattungsunternehmen sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die das Bestattungsunternehmen, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
10.2 Das Bestattungsunternehmen haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, das Bestattungsunternehmen selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), verletzt. Diese Haftung für die Verletzung von Kardinalspflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung gemäß vorstehender Ziff. 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.
10.3 Mitfahrten zum oder vom Friedhof oder Krematorium in Bestattungsfahrzeugen, wie auch sämtliche sonstigen Beförderungen des Vertragspartners, von Trauergästen oder Dritten durch das Bestattungsunternehmen sind ausgeschlossen.
10.4 Schadensersatzansprüche gegen das Bestattungsunternehmens verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch das Bestattungsunternehmen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unberührt.
10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Vertragspartners gegen das Bestattungsunternehmen gelten vorstehende Ziffern 10.1. bis 10.4 entsprechend.
10.6 Soweit die Haftung des Bestattungsunternehmen nach dieser Ziff. 10 beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer und sonstige Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11. Urheber – und Nutzungsrecht für Eigenmotive, Passbilder und weitere Fotos
11.1 Der Vertragspartner bestätigt gegenüber dem Bestattungsunternehmen, dass er für die von ihm dem Bestattungsunternehmen zur Erbringung der Bestattungsleistungen zur Verfügung gestellten Fotoabzüge bzw. digitalen Bilddateien
- die alleinigen Urheberrechte hält, da die Aufnahmen vom Vertragspartner persönlich gefertigt wurden, oder
- alle für die Erbringung der Bestattungsleistungen erforderlichen Nutzungsrechte besitzt, da ihm der Urheber, insbesondere der Fotograf, die Erlaubnis hierfür übertragen hat
11.2 Der Vertragspartner autorisiert das Bestattungsunternehmen, die Fotos bzw. digitalen Bilddateien uneingeschränkt für die durch den Vertragspartner bestellten Drucksachen zu nutzen, insbesondere zu bearbeiten, zu vervielfältigen sowie an Dritte, insbesondere die gängigen Tageszeitungen, zum Zwecke der Veröffentlichung von Trauer-/Dankesanzeigen weiterzugeben.
12. Beendigung des Einzelvertrages
12.1 Die Parteien können Einzelverträge über Bestattungsleistungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kündigen bzw. von ihnen zurücktreten. Eine jedwede Kündigung bzw. Rücktrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.2 Kündigt der Vertragspartner einen Einzelvertrag vor Auftragserfüllung ordentlich oder kündigt das Bestattungsunternehmen aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden wichtigen Grund oder wird dem Bestattungsunternehmen die Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, den der Vertragspartner zu vertreten hat, ist das Bestattungsunternehmen berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachten Teilleistungen des Bestattungsunternehmens, nebst einer pauschalierten Vergütung in Höhe von 15 % der der noch nicht erbrachten Eigenleistungen des Bestattungsunternehmens vom Vertragspartner zu verlangen. Dem Vertragspartner steht frei nachzuweisen, dass dem Bestattungsunternehmen kein oder nur ein wesentlich geringerer entgangener Gewinn als die vorgenannte Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Bestattungsunternehmens bleiben vorbehalten.
13. Datenschutz
Das Bestattungsunternehmen verpflichtet sich, geltendes Datenschutzrecht, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) zu beachten. Das Bestattungsunternehmen wird insbesondere personenbezogene Daten über den Vertragspartner nur in dem Ausmaß erheben und verwenden, soweit sie für Durchführung des Einzelvertrages erforderlich sind. Die Daten werden in diesem Zusammenhang ausschließlich im zur Durchführung des Einzelvertrages erforderlichen Umfang an Dritte weitergegeben, es sei denn das Bestattungsunternehmen unterliegt darüber hinausgehenden gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten. Weitere Informationen zum Datenschutz und die durch das Bestattungsunternehmen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten können den Datenschutzhinweisen des Bestattungsunternehmen entnommen werden, abrufbar unter: https://bestattungen-penzberg.de/datenschutz
14. Erklärung zum Verbraucherschlichtungsgesetz § 36 VSBG
Das Bestattungsunternehmen ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Bestattungsunternehmens in Penzberg.
15.2 Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und einem Einzelvertrag, - auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung - mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Bestattungsunternehmens. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist in diesem Fall nur für den Vertragspartner ausschließlich.
15.3 Sollte sich eine der Bestimmungen dieser AGB, oder eines Einzelvertrags, der auf diese AGB verweist, sich ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Abschluss des Einzelvertrages unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Einzelvertrages im Übrigen hiervon unberührt, es sei denn, das Festhalten am Einzelvertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
Anlage 1: Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses PDF-Forumlar oder dieses Word-Formular aus und senden Sie es zurück.)